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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/13/0209 E 29. Jänner 2014 VwSlg 8880 F/2014 RS 1Stammrechtssatz
Werbungskosten liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen - wie sich in Umkehrung aus § 15 EStG 1988 ergibt - Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten abfließen (vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, Wien 1983, 14 f).Werbungskosten liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen - wie sich in Umkehrung aus Paragraph 15, EStG 1988 ergibt - Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten abfließen vergleiche Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, Wien 1983, 14 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021130003.J01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025