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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0113 B 17. März 2021 RS 3 (hier: Ein derartiger Fall liegt also insbesondere dann vor, wenn das VwG sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um [neue] Feststellungen zu treffen.)Stammrechtssatz
Im Einzelfall kann sich gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der - zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs - auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann (vgl. Sutter, in Holoubek/M Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 249 ff, mwN; vgl. auch die Formulierung in § 275 Abs 2 BAO betreffend einen Bericht über "die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen").Im Einzelfall kann sich gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der - zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs - auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann vergleiche Sutter, in Holoubek/M Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 249 ff, mwN; vergleiche auch die Formulierung in Paragraph 275, Absatz 2, BAO betreffend einen Bericht über "die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130016.L06Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025