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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §217Beachte
Rechtssatz
Das Vorliegen von Verschulden an der Säumnis ist keine Voraussetzung für die (amtswegige) Festsetzung von Säumniszuschlägen. Verschulden ist lediglich für die Frage der Berechtigung eines Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen von Relevanz (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076, mwN). Ein derartiger Antrag kann - wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 hervorgeht - auch in einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. VwGH 31.5.2011, 2007/15/0169). Die Erhebung einer Berufung (Beschwerde) kann damit aber nicht bereits für sich auch als Antrag auf Herabsetzung (bzw. Nichtfestsetzung) eines Säumniszuschlages gewertet werden.Das Vorliegen von Verschulden an der Säumnis ist keine Voraussetzung für die (amtswegige) Festsetzung von Säumniszuschlägen. Verschulden ist lediglich für die Frage der Berechtigung eines Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen von Relevanz vergleiche VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076, mwN). Ein derartiger Antrag kann - wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 hervorgeht - auch in einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden vergleiche VwGH 31.5.2011, 2007/15/0169). Die Erhebung einer Berufung (Beschwerde) kann damit aber nicht bereits für sich auch als Antrag auf Herabsetzung (bzw. Nichtfestsetzung) eines Säumniszuschlages gewertet werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130016.L05Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025