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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/13/0023 E 24. Jänner 2018 RS 2 (hier: Eine allfällige Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Altlastenbeiträge [oder deren Herabsetzung] wäre durch eine [auch amtswegige] Neufestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu berücksichtigen.)Stammrechtssatz
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552, mwN). Damit stößt es im Allgemeinen auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. - unter Hinweis auf § 217 Abs. 8 BAO - VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206).Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde vergleiche VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552, mwN). Damit stößt es im Allgemeinen auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde vergleiche - unter Hinweis auf Paragraph 217, Absatz 8, BAO - VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130016.L02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025