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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs4Rechtssatz
Die Befugnis der Behörde, vom Verlangen nach Vorlage einer Vollmachtsurkunde Abstand zu nehmen, setzt eine Situation voraus, in der die Behörde mit gutem Grund annehmen durfte, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Einschreiters bestehe (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0175).Die Befugnis der Behörde, vom Verlangen nach Vorlage einer Vollmachtsurkunde Abstand zu nehmen, setzt eine Situation voraus, in der die Behörde mit gutem Grund annehmen durfte, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Einschreiters bestehe vergleiche VwGH 19.9.2001, 2001/16/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L09Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025