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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0065 E 9. September 1981 VwSlg 10523 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L03Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025