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L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Mit § 17 VwGVG soll eine Identität des Verfahrensrechts hergestellt werden. Da im behördlichen Verfahren betreffend Beiträge nach dem S.TG 2003 die BAO anzuwenden ist, sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär (wenn also im VwGVG nicht anderes bestimmt ist) und sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Das VwGVG enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der Beschwerde (§ 9 VwGVG). Regelungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die damit normierten Voraussetzungen des Inhalts einer Beschwerde oder allgemeiner die Voraussetzungen eines Anbringens (Eingabe) nicht eingehalten werden, enthält das VwGVG nicht. Insoweit sind dazu subsidiär (und sinngemäß) die Bestimmungen der BAO anzuwenden.Mit Paragraph 17, VwGVG soll eine Identität des Verfahrensrechts hergestellt werden. Da im behördlichen Verfahren betreffend Beiträge nach dem S.TG 2003 die BAO anzuwenden ist, sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär (wenn also im VwGVG nicht anderes bestimmt ist) und sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Das VwGVG enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der Beschwerde (Paragraph 9, VwGVG). Regelungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die damit normierten Voraussetzungen des Inhalts einer Beschwerde oder allgemeiner die Voraussetzungen eines Anbringens (Eingabe) nicht eingehalten werden, enthält das VwGVG nicht. Insoweit sind dazu subsidiär (und sinngemäß) die Bestimmungen der BAO anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L05Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025