RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2024/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §85 Abs2
TourismusG Slbg 2003 §56 Abs1
TourismusG Slbg 2003 §56 Abs1a
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Mit § 17 VwGVG soll eine Identität des Verfahrensrechts hergestellt werden. Da im behördlichen Verfahren betreffend Beiträge nach dem S.TG 2003 die BAO anzuwenden ist, sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär (wenn also im VwGVG nicht anderes bestimmt ist) und sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Das VwGVG enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der Beschwerde (§ 9 VwGVG). Regelungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die damit normierten Voraussetzungen des Inhalts einer Beschwerde oder allgemeiner die Voraussetzungen eines Anbringens (Eingabe) nicht eingehalten werden, enthält das VwGVG nicht. Insoweit sind dazu subsidiär (und sinngemäß) die Bestimmungen der BAO anzuwenden.Mit Paragraph 17, VwGVG soll eine Identität des Verfahrensrechts hergestellt werden. Da im behördlichen Verfahren betreffend Beiträge nach dem S.TG 2003 die BAO anzuwenden ist, sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär (wenn also im VwGVG nicht anderes bestimmt ist) und sinngemäß die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Das VwGVG enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der Beschwerde (Paragraph 9, VwGVG). Regelungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die damit normierten Voraussetzungen des Inhalts einer Beschwerde oder allgemeiner die Voraussetzungen eines Anbringens (Eingabe) nicht eingehalten werden, enthält das VwGVG nicht. Insoweit sind dazu subsidiär (und sinngemäß) die Bestimmungen der BAO anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L05

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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