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L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
BAO §262Rechtssatz
Gemäß § 11 VwGVG sind auf das Vorverfahren bei der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim VwG vorangeht, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Mit dieser Bestimmung soll die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde weitestmöglich vermieden werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, 2009 BlgNR 24. GP 4). Da im angesprochenen zweiten Abschnitt betreffend die Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) aber "anderes bestimmt ist" als in den von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften der BAO, folgt, dass eine Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde steht, also - anders als nach § 262 BAO - nicht verpflichtend zu ergehen hat. Das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung steht also einer Entscheidung des VwG nicht entgegen.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind auf das Vorverfahren bei der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim VwG vorangeht, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Mit dieser Bestimmung soll die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde weitestmöglich vermieden werden vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4). Da im angesprochenen zweiten Abschnitt betreffend die Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) aber "anderes bestimmt ist" als in den von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften der BAO, folgt, dass eine Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde steht, also - anders als nach Paragraph 262, BAO - nicht verpflichtend zu ergehen hat. Das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung steht also einer Entscheidung des VwG nicht entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L04Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025