RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2024/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §262
TourismusG Slbg 2003 §56 Abs1
TourismusG Slbg 2003 §56 Abs1a
VwGVG 2014 §11
VwGVG 2014 §14
VwRallg
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Rechtssatz

Gemäß § 11 VwGVG sind auf das Vorverfahren bei der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim VwG vorangeht, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Mit dieser Bestimmung soll die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde weitestmöglich vermieden werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, 2009 BlgNR 24. GP 4). Da im angesprochenen zweiten Abschnitt betreffend die Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) aber "anderes bestimmt ist" als in den von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften der BAO, folgt, dass eine Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde steht, also - anders als nach § 262 BAO - nicht verpflichtend zu ergehen hat. Das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung steht also einer Entscheidung des VwG nicht entgegen.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind auf das Vorverfahren bei der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim VwG vorangeht, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Mit dieser Bestimmung soll die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde weitestmöglich vermieden werden vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4). Da im angesprochenen zweiten Abschnitt betreffend die Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) aber "anderes bestimmt ist" als in den von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften der BAO, folgt, dass eine Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde steht, also - anders als nach Paragraph 262, BAO - nicht verpflichtend zu ergehen hat. Das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung steht also einer Entscheidung des VwG nicht entgegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L04

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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