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L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
BAO §1 Abs1Rechtssatz
Die Tourismusbeiträge nach dem S.TG 2003 sind keine Abgaben (iSd F-VG 1948 und des § 1 Abs. 1 BAO), da die Erträge nicht Gebietskörperschaften zufließen (vgl. VfGH 1.3.1982, G 8/81, mwN; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des S.TG 2003, LGBl. Nr. 105/2016, 71 BlgLT 15. GP 6). Es handelt sich auch um keine Beiträge iSd § 1 Abs. 2 BAO, da sie nicht durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.Die Tourismusbeiträge nach dem S.TG 2003 sind keine Abgaben (iSd F-VG 1948 und des Paragraph eins, Absatz eins, BAO), da die Erträge nicht Gebietskörperschaften zufließen vergleiche VfGH 1.3.1982, G 8/81, mwN; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2016,, 71 BlgLT 15. Gesetzgebungsperiode 6). Es handelt sich auch um keine Beiträge iSd Paragraph eins, Absatz 2, BAO, da sie nicht durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130122.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025