RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2024/13/0097

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

L37291 Wasserabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1
BAO §200 Abs2
WasserbezugsgebührenV Bad Tatzmannsdorf 2018
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 7. November 2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Die Wasserbezugsgebühr kann jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters folgerichtig gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten (bezogenen) Wassermenge gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen.Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 7. November 2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Die Wasserbezugsgebühr kann jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters folgerichtig gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten (bezogenen) Wassermenge gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L04

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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