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L37291 Wasserabgabe BurgenlandNorm
BAO §200 Abs1Rechtssatz
Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 7. November 2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Die Wasserbezugsgebühr kann jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters folgerichtig gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten (bezogenen) Wassermenge gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen.Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 7. November 2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Die Wasserbezugsgebühr kann jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters folgerichtig gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten (bezogenen) Wassermenge gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L04Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025