Index
L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
BAO §200 Abs1Rechtssatz
Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 11. Dezember 2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Da sich die Kanalbenützungsgebühr (nach der Verordnung) nach der verbrauchten Wassermenge richtet, kann diese Gebühr jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters auch folgerichtig gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten Wassermenge, wenn also die Ungewissheit betreffend den Umfang der Abgabepflicht beseitigt ist, gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen. Eine zusammengefasste (vgl. dazu etwa § 201 Abs. 4 BAO) Festsetzung für einen Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre betrifft, ist in den anwendbaren Rechtsgrundlagen (anders als eine anteilige Festsetzung bei Entstehen des Abgabenanspruchs während des Jahres oder bei einer Veränderung während des Jahres; vgl. § 11 Abs. 5 zweiter und dritter Satz KAbG) nicht vorgesehen.Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 11. Dezember 2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Da sich die Kanalbenützungsgebühr (nach der Verordnung) nach der verbrauchten Wassermenge richtet, kann diese Gebühr jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters auch folgerichtig gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten Wassermenge, wenn also die Ungewissheit betreffend den Umfang der Abgabepflicht beseitigt ist, gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen. Eine zusammengefasste vergleiche dazu etwa Paragraph 201, Absatz 4, BAO) Festsetzung für einen Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre betrifft, ist in den anwendbaren Rechtsgrundlagen (anders als eine anteilige Festsetzung bei Entstehen des Abgabenanspruchs während des Jahres oder bei einer Veränderung während des Jahres; vergleiche Paragraph 11, Absatz 5, zweiter und dritter Satz KAbG) nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L05Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025