RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2024/13/0097

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
L37611 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1
BAO §200 Abs2
BAO §201 Abs4
KanalabgabeG Bgld §11 Abs5
KanalbenützungsgebührenV Bad Tatzmannsdorf 2019
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 11. Dezember 2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Da sich die Kanalbenützungsgebühr (nach der Verordnung) nach der verbrauchten Wassermenge richtet, kann diese Gebühr jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters auch folgerichtig gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten Wassermenge, wenn also die Ungewissheit betreffend den Umfang der Abgabepflicht beseitigt ist, gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen. Eine zusammengefasste (vgl. dazu etwa § 201 Abs. 4 BAO) Festsetzung für einen Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre betrifft, ist in den anwendbaren Rechtsgrundlagen (anders als eine anteilige Festsetzung bei Entstehen des Abgabenanspruchs während des Jahres oder bei einer Veränderung während des Jahres; vgl. § 11 Abs. 5 zweiter und dritter Satz KAbG) nicht vorgesehen.Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 11. Dezember 2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr hat jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen. Da sich die Kanalbenützungsgebühr (nach der Verordnung) nach der verbrauchten Wassermenge richtet, kann diese Gebühr jeweils erst im Nachhinein für das vergangene Kalenderjahr (endgültig) festgesetzt werden. In diesem Sinne erfolgten mit Bescheiden des Bürgermeisters auch folgerichtig gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufige Festsetzungen ("Akonto") jeweils für das Folgejahr. Zu diesen vorläufigen Festsetzungen wären aber nach Ablauf des Kalenderjahres und Ermittlung der in diesem Kalenderjahr verbrauchten Wassermenge, wenn also die Ungewissheit betreffend den Umfang der Abgabepflicht beseitigt ist, gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültige Festsetzungen für das Kalenderjahr vorzunehmen gewesen. Eine zusammengefasste vergleiche dazu etwa Paragraph 201, Absatz 4, BAO) Festsetzung für einen Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre betrifft, ist in den anwendbaren Rechtsgrundlagen (anders als eine anteilige Festsetzung bei Entstehen des Abgabenanspruchs während des Jahres oder bei einer Veränderung während des Jahres; vergleiche Paragraph 11, Absatz 5, zweiter und dritter Satz KAbG) nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L05

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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