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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
FAG 2017 §17 Abs3 Z4Rechtssatz
Sowohl bei den Kanalbenützungsgebühren (vgl. hiezu etwa die auch in VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0025, zitierten Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 11 KAbG mit LGBl. Nr. 37/1990) als auch bei den Wasserbezugsgebühren (vgl. z.B. VfGH 7.12.2023, V 76/2023 u.a.) handelt es sich um Benützungsgebühren iSd § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung und Erhebung (auch) von Wasserbezugsgebühren als öffentlich-rechtliche Abgabe ist somit auch bei Fehlen einer landesgesetzlichen Ermächtigung für Gemeinden im Burgenland gegeben.Sowohl bei den Kanalbenützungsgebühren vergleiche hiezu etwa die auch in VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0025, zitierten Gesetzesmaterialien zur Änderung des Paragraph 11, KAbG mit Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,) als auch bei den Wasserbezugsgebühren vergleiche z.B. VfGH 7.12.2023, römisch fünf 76/2023 u.a.) handelt es sich um Benützungsgebühren iSd Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2017. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung und Erhebung (auch) von Wasserbezugsgebühren als öffentlich-rechtliche Abgabe ist somit auch bei Fehlen einer landesgesetzlichen Ermächtigung für Gemeinden im Burgenland gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025