RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2024/13/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2025
beobachten
merken

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
L37291 Wasserabgabe Burgenland
L37611 Kanalabgabe Burgenland
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 2017 §17 Abs3 Z4
F-VG 1948 §7 Abs5
KanalabgabeG Bgld §11
KanalbenützungsgebührenV Bad Tatzmannsdorf 2019
WasserbezugsgebührenV Bad Tatzmannsdorf 2018

Rechtssatz

Sowohl bei den Kanalbenützungsgebühren (vgl. hiezu etwa die auch in VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0025, zitierten Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 11 KAbG mit LGBl. Nr. 37/1990) als auch bei den Wasserbezugsgebühren (vgl. z.B. VfGH 7.12.2023, V 76/2023 u.a.) handelt es sich um Benützungsgebühren iSd § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung und Erhebung (auch) von Wasserbezugsgebühren als öffentlich-rechtliche Abgabe ist somit auch bei Fehlen einer landesgesetzlichen Ermächtigung für Gemeinden im Burgenland gegeben.Sowohl bei den Kanalbenützungsgebühren vergleiche hiezu etwa die auch in VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0025, zitierten Gesetzesmaterialien zur Änderung des Paragraph 11, KAbG mit Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,) als auch bei den Wasserbezugsgebühren vergleiche z.B. VfGH 7.12.2023, römisch fünf 76/2023 u.a.) handelt es sich um Benützungsgebühren iSd Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2017. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung und Erhebung (auch) von Wasserbezugsgebühren als öffentlich-rechtliche Abgabe ist somit auch bei Fehlen einer landesgesetzlichen Ermächtigung für Gemeinden im Burgenland gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten