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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann nach § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Der Gesetzgeber regelt sohin explizit, dass bereits die Abgabenfestsetzung (nicht erst deren Einhebung) bei Gesamtschuldnern einheitlich erfolgen "kann". Es liegt also im Ermessen der Abgabenbehörde, ob Abgabenbescheide gegen alle Gesamtschuldner einheitlich erlassen werden.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann nach Paragraph 199, BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Der Gesetzgeber regelt sohin explizit, dass bereits die Abgabenfestsetzung (nicht erst deren Einhebung) bei Gesamtschuldnern einheitlich erfolgen "kann". Es liegt also im Ermessen der Abgabenbehörde, ob Abgabenbescheide gegen alle Gesamtschuldner einheitlich erlassen werden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025