RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2024/13/0097

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann nach § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Der Gesetzgeber regelt sohin explizit, dass bereits die Abgabenfestsetzung (nicht erst deren Einhebung) bei Gesamtschuldnern einheitlich erfolgen "kann". Es liegt also im Ermessen der Abgabenbehörde, ob Abgabenbescheide gegen alle Gesamtschuldner einheitlich erlassen werden.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann nach Paragraph 199, BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Der Gesetzgeber regelt sohin explizit, dass bereits die Abgabenfestsetzung (nicht erst deren Einhebung) bei Gesamtschuldnern einheitlich erfolgen "kann". Es liegt also im Ermessen der Abgabenbehörde, ob Abgabenbescheide gegen alle Gesamtschuldner einheitlich erlassen werden.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130097.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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