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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §765Rechtssatz
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Vor dem Tod des Erblassers besteht lediglich ein zum Pflichtteilsrecht führendes Grundverhältnis. Das vor dem Tod bestehende Grundverhältnis kann noch nicht als "Wirtschaftsgut" iSd § 29 Z 1 EStG 1988 betrachtet werden. Der Verzicht auf diese Rechtsstellung (durch Pflichtteilsverzicht) gegen Einräumung einer Leistung kann sohin auch nicht als "Gegenleistung" verstanden werden (vgl. VwGH 15.3.1988, 87/14/0194).Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Vor dem Tod des Erblassers besteht lediglich ein zum Pflichtteilsrecht führendes Grundverhältnis. Das vor dem Tod bestehende Grundverhältnis kann noch nicht als "Wirtschaftsgut" iSd Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 betrachtet werden. Der Verzicht auf diese Rechtsstellung (durch Pflichtteilsverzicht) gegen Einräumung einer Leistung kann sohin auch nicht als "Gegenleistung" verstanden werden vergleiche VwGH 15.3.1988, 87/14/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130093.L08Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025