TE Vfgh Erkenntnis 1991/12/11 WI-3/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art141 Abs1 lita
Vlbg LandwirtschaftskammerG §10 Abs1
Vlbg LandwirtschaftskammerG §11 Abs1
Vlbg LandwirtschaftskammerG §21 Abs1
Vlbg LandwirtschaftskammerG §24
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahlen in die Vlbg Landwirtschaftskammer; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung zur Erlassung näherer Bestimmungen über die Landwirtschaftskammerwahlen im Vlbg LandwirtschaftskammerG; mangelnde Präjudizialität der Bestimmungen über die Bestellung eines Mitgliedes der Vollversammlung durch den Raiffeisenverband im Wahlanfechtungsverfahren; mangelnde Behauptung konkreter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 17. März 1991 fanden in Vorarlberg die von der Vorarlberger Landesregierung gemäß §1 Abs3 Landwirtschaftskammer-Wahlordnung (LKWO), LGBl. 8/1976, im Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 1/1991 und durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden ausgeschriebenen Wahlen in die (aus 18 gewählten Mitgliedern und einem vom Vorarlberger Raiffeisenverband bestellten Mitglied bestehende Vollversammlung der) Landwirtschaftskammer statt.

1.1.2. Diesen Wahlen, die gemäß §2 Abs2 und 3 LKWO für den Wahlkörper der Landwirte (mit dreizehn zu wählenden Mitgliedern) und den der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (mit fünf zu wählenden Mitgliedern) getrennt durchzuführen sind, lagen die von folgenden Wählergruppen eingebrachten, gemäß §30 LKWO abgeschlossenen und am 9. März 1991 kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:

Für den Wahlkörper der Landwirte:

1.

Vorarlberger Bauernbund (ÖVP)

2.

Freiheitliche und unabhängige Bauern Vorarlbergs

3.

Wahlwerber Georg Fritz

4.

Parteiunabhängige Bauern

5.

SPÖ und parteifreie Bauern

Für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: Dienstnehmersektion des Vorarlberger Bauernbundes

(ÖVP).

1.1.3. Laut Niederschrift der Landeswahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen vom 20. März 1991 entfielen

A. im Wahlkörper der Landwirte von den 13.746 gültig abgegebenen Stimmen - 400 wurden als ungültig gewertet - auf

Vorarlberger Bauernbund (ÖVP):  10.438 Stimmen  (12 Mitglieder)

Freiheitliche und unabhängige

Bauern Vorarlbergs:              1.479 Stimmen  ( 1 Mitglied)

SPÖ und parteifreie Bauern:        865 Stimmen  ( 0 Mitglieder)

Parteiunabhängige Bauern:          625 Stimmen  ( 0 Mitglieder)

Wahlwerber Georg Fritz:            339 Stimmen  ( 0 Mitglieder);

B. im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer 842 gültig abgegebene Stimmen - 98 wurden für ungültig befunden - auf die Dienstnehmersektion des Vorarlberger Bauernbundes (ÖVP) (5 Mitglieder).

1.1.4. Die Namen der in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gewählten Mandatare und Ersatzmänner wurden am 6. April 1991 von der Landeswahlbehörde gemäß §53 LKWO im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, Nr. 14, verlautbart.

1.2.1. Mit ihrer am 13. April 1991 zur Post gegebenen und der Sache nach auf Art141 Abs1 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die Wählergruppe "SPÖ und parteifreie Bauern", der Verfassungsgerichtshof möge - nach Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens - "gemäß §70 Abs2 VerfGG . . . die Bestellung des . . . durch den Vorarlberger Raiffeisenverband bloß bestellten und nicht demokratisch gewählten Kammerrats der Vorarlberger Landwirtschaftskammer (für) nichtig" erklären und aussprechen, daß "das freiwerdende Kammerratsmandat dem Listenführer der Anfechtungswerberin zuzuerkennen ist", in eventu wegen Rechtswidrigkeit "das gesamte Wahlverfahren von Anfang an als nichtig aufheben".

1.2.2. Die Landeswahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen als oberste Wahlbehörde erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie dafür eintrat, der Wahlanfechtung nicht Folge zu geben.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Die Vollversammlung der (Vorarlberger) Landwirtschaftskammer ist ein solches satzungsgebendes Organ (vgl. VfSlg. 8539/1979, 8590/1979, 8975/1980, 9441/1982).

Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine derartige Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.

2.1.2. Da die LKWO einen zunächst zu durchlaufenden Instanzenzug iSd §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht vorsieht, können die Wahlen in die Landwirtschaftskammer unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) angefochten werden.

2.1.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist die Beendigung des Wahlverfahrens, di. bei den Wahlen in die Landwirtschaftskammer die gemäß §53 LKWO der Landeswahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Verlautbarung "der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner" durch Veröffentlichung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg. Diese Verlautbarung fand am 6. April 1991 statt (sh. Punkt 1.1.4.).

Die am 13. April 1991 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht; sie ist auch sonst zulässig.

2.2.1. Die Anfechtungswerberin wendet zunächst ein, die Bestimmung des §24 Landwirtschaftskammergesetz-LWKG, Neukdm. LGBl. 25/1975, auf deren Grundlage die LKWO erlassen wurde, sei verfassungswidrig, weil sie eine formalgesetzliche Delegation enthalte und daher dem Art18 B-VG widerspreche.

Gemäß §24 Abs1 LWKG sind die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen (in die Landwirtschaftskammer) von der (Vorarlberger) Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dazu ordnet der Abs2 des §24 LWKG an, daß - soweit seine nachfolgenden lita bis p nichts anderes bestimmen - das (Vorarlberger) Landtagswahlgesetz sinngemäß anzuwenden ist.

Nun umfassen die lita bis p des §24 Abs2 LWKG eine Fülle von Regelungen des Wahlverfahrens (bspw. über die Wahlbehörden, die Wählerverzeichnisse, über die Wahlvorschläge, die Erteilung der Mandate, die Briefwahl etc.), die allesamt den Inhalt der zu erlassenden Verordnung ebenso determinieren wie das kraft gesetzlicher Anordnung sinngemäß anzuwendende Landtagswahlgesetz. Schließlich finden sich an anderen Stellen des LWKG noch weitere Determinanten für den Verordnungsinhalt, so namentlich seine §§10 Abs1 und 19 bis 23. Von einer verfassungsgesetzlich unzulässigen formalgesetzlichen Delegation, wie sie die Anfechtungswerberin in §24 Abs1 LKWG zu erblicken glaubt, kann also - aus der Sicht dieser Anfechtungssache - nicht die Rede sein.

2.2.2. Die in der Wahlanfechtungsschrift überdies angeregte Einleitung eines Normenkontrollverfahrens zur Prüfung mehrerer Teile des §10 Abs1 sowie des §11 Abs1 LWKG über die Bestellung eines Mitglieds der Vollversammlung durch den Vorarlberger Raiffeisenverband auf ihre Verfassungsmäßigkeit muß allein schon daran scheitern, daß diese (vom übrigen Gesetzestext trennbaren) Bestimmungen bei der Entscheidung über die Wahlanfechtung gar nicht anzuwenden und darum im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG sind. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Anfechtungswerberin letzten Endes auch nicht beizutreten, wenn sie "aus praktischen Gründen" Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit auch des (Wahlpflicht statuierenden) §21 Abs1 LWKG hegt.

2.2.3. Die von der Wählergruppe sonst geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens aber wurden nicht hinreichend substantiiert (vgl. VfSlg. 10.226/1984). Denn im konkreten Fall erschöpft sich das einschlägige, teils unklar formulierte Anfechtungsvorbringen der Sache nach in Behauptungen, die nicht von der gegebenen einfachgesetzlichen Rechtslage ausgehen, sofern nicht überhaupt - hier irrelevante - rechtspolitische Erwägungen kritischer Art vorgetragen werden. Soweit auf die Stimmabgaben der Wahlberechtigten erkennbar eingegangen wird, bleiben jene Vorschriften unberücksichtigt, die bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern die Abgabe je einer Stimme und überdies auch eine Stimmabgabe als Bevollmächtigter einer juristischen Person gestatten. In diesen Punkten liegen der Anfechtung nur mehr oder minder vage Andeutungen zugrunde, die den Voraussetzungen des Art141 B-VG (Behauptung konkreter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens) nicht genügen. In diesem Zusammenhang muß schließlich in Betracht gezogen werden, daß der Verfassungsgerichtshof das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeiten zu überprüfen hat (VfSlg. 8852/1980), und zwar ausschließlich nach Maßgabe der bereits in der schriftlichen Wahlanfechtung genannten Rechtsverletzungen (VfSlg. 9093/1981). Den Auftrag des §67 Abs1 VerfGG 1953 erfüllt eine wahlanfechtende Partei dabei nur dann, wenn sie einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht; bloße Mutmaßungen - wie sie in der vorliegenden Wahlanfechtungsschrift geäußert werden - entsprechen diesen formalen gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht (VfSlg. 6207/1970).

2.3. Aus diesen Erwägungen war der Wahlanfechtung, die im übrigen - entgegen der Vorschrift des §15 Abs2 VerfGG 1953 - eine (förmliche) Bezugnahme auf Art141 B-VG vermissen läßt, nicht stattzugeben.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Landwirtschaftskammern, Wahlen, berufliche Vertretungen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Formerfordernisse, Determinierungsgebot, Delegation formalgesetzliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI3.1991

Dokumentnummer

JFT_10088789_91W00I03_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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