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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z7 idF 2003/I/071Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0021 E 10. Februar 2016 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Abzugrenzen sind Zuwendungen von [fremdüblichen] Leistungsbeziehungen zwischen Stiftung und Empfänger der Leistung.)Stammrechtssatz
Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden (vgl. Doralt, EStG16 (1.1.2013) § 27 Tz 278). Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus (vgl. Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 II/520, Fraberger/Haslinger, ZfS 2008).Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden vergleiche Doralt, EStG16 (1.1.2013) Paragraph 27, Tz 278). Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus vergleiche Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 II/520, Fraberger/Haslinger, ZfS 2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130093.L02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025