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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
War der Grund für die vom Finanzamt angenommene Unrichtigkeit der aufgehobenen Einkommensteuerbescheide objektiv erkennbar, hätte das BFG die gemäß § 299 BAO erlassenen Bescheide nicht aus diesem Grund aufheben dürfen (vgl. dazu VwGH 22.5.2014, 2011/15/0190; 26.4.2012, 2009/15/0119). Das BFG hätte vielmehr allenfalls identifizierte fehlende Begründungsteile ergänzen und dabei insbesondere prüfen müssen, ob die angenommene Unrichtigkeit tatsächlich vorliegt.War der Grund für die vom Finanzamt angenommene Unrichtigkeit der aufgehobenen Einkommensteuerbescheide objektiv erkennbar, hätte das BFG die gemäß Paragraph 299, BAO erlassenen Bescheide nicht aus diesem Grund aufheben dürfen vergleiche dazu VwGH 22.5.2014, 2011/15/0190; 26.4.2012, 2009/15/0119). Das BFG hätte vielmehr allenfalls identifizierte fehlende Begründungsteile ergänzen und dabei insbesondere prüfen müssen, ob die angenommene Unrichtigkeit tatsächlich vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130131.L03Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025