RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2023/13/0131

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/13/0100 B 4. November 2021 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Hiefür ist es - anders als für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist.Für eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO ist nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Hiefür ist es - anders als für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130131.L01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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