RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2021/13/0058

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/13/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/13/0043 E 26. Juli 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen des Schätzungsverfahrens muss die Behörde (bzw. das Gericht) auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 2014, 2012/13/0107).Im Rahmen des Schätzungsverfahrens muss die Behörde (bzw. das Gericht) auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen vergleiche das Erkenntnis vom 24. September 2014, 2012/13/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021130058.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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