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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Beachte
Rechtssatz
Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0143). Dies gilt auch bei einer gemäß § 184 BAO erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014; 20.6.1995; 92/13/0037).Das Parteiengehör (Paragraph 115, Absatz 2, BAO) zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern vergleiche etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0143). Dies gilt auch bei einer gemäß Paragraph 184, BAO erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014; 20.6.1995; 92/13/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021130058.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025