RS Vwgh 2025/3/26 Ra 2021/13/0058

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/13/0059

Rechtssatz

Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0143). Dies gilt auch bei einer gemäß § 184 BAO erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014; 20.6.1995; 92/13/0037).Das Parteiengehör (Paragraph 115, Absatz 2, BAO) zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern vergleiche etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0143). Dies gilt auch bei einer gemäß Paragraph 184, BAO erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014; 20.6.1995; 92/13/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021130058.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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