Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/11/0097 E 1. März 2016 VwSlg 19318 A/2016 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 11 Abs. 1 ZustG ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.Aus Paragraph 11, Absatz eins, ZustG ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021130031.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025