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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0151 B 15. September 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war im vorliegenden Fall eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die außerordentliche Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des Vertreters selbst fällt. Dem Vertreter ist im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Sekretärin der Kanzlei nichts (VwGH 28.3.2020, Ra 2019/18/0479). Es kann daher ein nur minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht angenommen werden.Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war im vorliegenden Fall eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die außerordentliche Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des Vertreters selbst fällt. Dem Vertreter ist im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Sekretärin der Kanzlei nichts (VwGH 28.3.2020, Ra 2019/18/0479). Es kann daher ein nur minderer Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160019.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025