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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0027 B 11. Oktober 1994 RS 1 (hier: Die dargestellten Grundsätze gelten Kraft des Verweises des § 17 VwGVG auch bei beschlussmäßiger Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen im Verfahren vor dem VwG.)Stammrechtssatz
Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt
werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und
Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen
Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG). Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG).
Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den
Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu
bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG
Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins,
AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren
betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen
keine Parteistellung (und in der Folge keine
Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in
einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen
gemäß § 76 AVG geltend machen.gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen.
Schlagworte
Gebühren Kosten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160004.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025