RS Vwgh 2025/3/27 Ra 2024/16/0069

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Veröffentlicht am 27.03.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §116 Abs1
BAO §2a
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §46a Abs2 Z4 idF 2021/I/220
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Rechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Datenaustauschbestimmung des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 220/2021 (zur Beendigung des Studiums) ausgesprochen, dass, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO - und gemäß § 2a BAO auch das BFG - berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid - im Verfahren vor dem BFG dem Erkenntnis - zugrunde zu legen (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Eine Bindung der - den Familienbeihilfeanspruch nach dem FLAG zu beurteilenden - Abgabenbehörde an die im Rahmen des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG seitens der Bildungsanstalt übertragenen Daten hat der VwGH dabei nicht unterstellt.Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Datenaustauschbestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021, (zur Beendigung des Studiums) ausgesprochen, dass, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BAO - und gemäß Paragraph 2 a, BAO auch das BFG - berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid - im Verfahren vor dem BFG dem Erkenntnis - zugrunde zu legen vergleiche VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Eine Bindung der - den Familienbeihilfeanspruch nach dem FLAG zu beurteilenden - Abgabenbehörde an die im Rahmen des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG seitens der Bildungsanstalt übertragenen Daten hat der VwGH dabei nicht unterstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160069.L03

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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