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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Datenaustauschbestimmung des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 220/2021 (zur Beendigung des Studiums) ausgesprochen, dass, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO - und gemäß § 2a BAO auch das BFG - berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid - im Verfahren vor dem BFG dem Erkenntnis - zugrunde zu legen (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Eine Bindung der - den Familienbeihilfeanspruch nach dem FLAG zu beurteilenden - Abgabenbehörde an die im Rahmen des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG seitens der Bildungsanstalt übertragenen Daten hat der VwGH dabei nicht unterstellt.Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Datenaustauschbestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021, (zur Beendigung des Studiums) ausgesprochen, dass, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BAO - und gemäß Paragraph 2 a, BAO auch das BFG - berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid - im Verfahren vor dem BFG dem Erkenntnis - zugrunde zu legen vergleiche VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Eine Bindung der - den Familienbeihilfeanspruch nach dem FLAG zu beurteilenden - Abgabenbehörde an die im Rahmen des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG seitens der Bildungsanstalt übertragenen Daten hat der VwGH dabei nicht unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160069.L03Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025