Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0120 E 12. November 2021 RS 7 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Es handelt sich bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG 1993. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).Es handelt sich bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den Paragraphen 74, f GewO 1994 erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des Paragraph 2, UIG 1993. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der Paragraphen 74, f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in Paragraph 2, UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird vergleiche VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100032.L05Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025