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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Ein auf dem Postkasten angebrachter Vermerk der Post betreffend den Zeitpunkt der Aushebung dieses Postkastens liefert einen zentralen Anhaltspunkt für die Frage, wann eine vor diesem Zeitpunkt eingeworfene Sendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von der Post in Behandlung genommen wird und sohin auch dazu, ob derjenige, der ein Poststück zeitgerecht einwirft, darauf vertrauen kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023080112.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025