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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Durch den Einwurf in einen Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung, wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl.VwGH 8.8.1996, 95/10/0206). Ein Einwurf in den Postkasten vor der Uhrzeit, die darauf als Zeit vermerkt ist, zu der der Postkasten täglich ausgehoben wird, im Vertrauen auf diese Ankündigung, ist als Postaufgabe an jenem Tag zu rechnen, an dem dieser Einwurf erfolgte (vgl. VwGH 16.1.1996, 94/20/0224, 24.9.2009, 2009/18/0110, 22.4.2010, 2008/09/0247, jeweils mwN).Durch den Einwurf in einen Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung, wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl.VwGH 8.8.1996, 95/10/0206). Ein Einwurf in den Postkasten vor der Uhrzeit, die darauf als Zeit vermerkt ist, zu der der Postkasten täglich ausgehoben wird, im Vertrauen auf diese Ankündigung, ist als Postaufgabe an jenem Tag zu rechnen, an dem dieser Einwurf erfolgte vergleiche VwGH 16.1.1996, 94/20/0224, 24.9.2009, 2009/18/0110, 22.4.2010, 2008/09/0247, jeweils mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023080112.L02Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025