RS Vwgh 2025/3/27 Ra 2023/08/0112

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Veröffentlicht am 27.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
VwRallg
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Durch den Einwurf in einen Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung, wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl.VwGH 8.8.1996, 95/10/0206). Ein Einwurf in den Postkasten vor der Uhrzeit, die darauf als Zeit vermerkt ist, zu der der Postkasten täglich ausgehoben wird, im Vertrauen auf diese Ankündigung, ist als Postaufgabe an jenem Tag zu rechnen, an dem dieser Einwurf erfolgte (vgl. VwGH 16.1.1996, 94/20/0224, 24.9.2009, 2009/18/0110, 22.4.2010, 2008/09/0247, jeweils mwN).Durch den Einwurf in einen Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung, wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl.VwGH 8.8.1996, 95/10/0206). Ein Einwurf in den Postkasten vor der Uhrzeit, die darauf als Zeit vermerkt ist, zu der der Postkasten täglich ausgehoben wird, im Vertrauen auf diese Ankündigung, ist als Postaufgabe an jenem Tag zu rechnen, an dem dieser Einwurf erfolgte vergleiche VwGH 16.1.1996, 94/20/0224, 24.9.2009, 2009/18/0110, 22.4.2010, 2008/09/0247, jeweils mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023080112.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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