RS Vwgh 2025/3/28 Ra 2023/10/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §80 Abs1
VStG §31 Abs1
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung des Fällungsverbotes des § 80 Abs. 1 ForstG stellt ein Begehungsdelikt dar (vgl. zu einem vergleichbaren Tatbestand des Fällens von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde nach dem Stmk. BaumschutzG 1989 VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann daher mit Abschluss des angelasteten Kahlhiebes zu laufen.Die Nichtbefolgung des Fällungsverbotes des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG stellt ein Begehungsdelikt dar vergleiche zu einem vergleichbaren Tatbestand des Fällens von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde nach dem Stmk. BaumschutzG 1989 VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann daher mit Abschluss des angelasteten Kahlhiebes zu laufen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100407.L01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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