Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §80 Abs1Rechtssatz
Die Nichtbefolgung des Fällungsverbotes des § 80 Abs. 1 ForstG stellt ein Begehungsdelikt dar (vgl. zu einem vergleichbaren Tatbestand des Fällens von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde nach dem Stmk. BaumschutzG 1989 VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann daher mit Abschluss des angelasteten Kahlhiebes zu laufen.Die Nichtbefolgung des Fällungsverbotes des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG stellt ein Begehungsdelikt dar vergleiche zu einem vergleichbaren Tatbestand des Fällens von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde nach dem Stmk. BaumschutzG 1989 VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann daher mit Abschluss des angelasteten Kahlhiebes zu laufen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100407.L01Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025