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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100407.L02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025