RS Vwgh 2025/3/28 Ra 2023/10/0407

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Veröffentlicht am 28.03.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100407.L02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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