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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0195 E 17. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz und ohne ausdrückliche Nennung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014)Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (siehe VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115; 8.11.2018, Ra 2018/22/0203, sowie 21.6.2018, Ra 2018/22/0035). Dies gilt auch für die Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Art. 20 AEUV.Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (siehe VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115; 8.11.2018, Ra 2018/22/0203, sowie 21.6.2018, Ra 2018/22/0035). Dies gilt auch für die Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Artikel 20, AEUV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170147.L01Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025