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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Nachbarn haben nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes, sondern nur insoweit, als mit dieser Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. z.B. VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060 bzw. zur Rechtslage nach dem Bgld. BauG z.B. VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030 und 3.7.2001, 2000/05/0063, jeweils mwN. Diese Judikatur ist auf die Widmung "Bauland-Wohngebiet" nach § 33 Abs. 3 Z 1 Bgld. RPG 2019 übertragbar. Aus dieser geht bereits hervor, dass mit der genannten Widmung für den Nachbarn ein Immissionsschutz verbunden ist.Nachbarn haben nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes, sondern nur insoweit, als mit dieser Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche z.B. VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060 bzw. zur Rechtslage nach dem Bgld. BauG z.B. VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030 und 3.7.2001, 2000/05/0063, jeweils mwN. Diese Judikatur ist auf die Widmung "Bauland-Wohngebiet" nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld. RPG 2019 übertragbar. Aus dieser geht bereits hervor, dass mit der genannten Widmung für den Nachbarn ein Immissionsschutz verbunden ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022060201.L02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025