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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Ein anhängiges Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH stellt keinen Grund für eine Aussetzung iSd § 38 AVG dar (vgl. VwGH 17.3.2006, 2005/05/0247, mwN). Die betroffene Partei würde gegebenenfalls um die Anlassfallwirkung der Aufhebung einer generellen Norm durch den VfGH gebracht, wenn der VfGH im Fall der Aufhebung einer (in diesem Sinne) präjudiziellen Bestimmung keinen Ausspruch über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung tätigt. Bei Normbedenken hätte das VwG daher nicht sein Verfahren nach § 38 AVG auszusetzen, sondern diese - durch Stellung eines weiteren Normprüfungsantrages - gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG selbst an den VfGH heranzutragen (vgl. VwGH 30.9.2021, Ra 2021/09/0174, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn Identität der betroffenen Parteien gegeben ist (vgl. VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).Ein anhängiges Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH stellt keinen Grund für eine Aussetzung iSd Paragraph 38, AVG dar vergleiche VwGH 17.3.2006, 2005/05/0247, mwN). Die betroffene Partei würde gegebenenfalls um die Anlassfallwirkung der Aufhebung einer generellen Norm durch den VfGH gebracht, wenn der VfGH im Fall der Aufhebung einer (in diesem Sinne) präjudiziellen Bestimmung keinen Ausspruch über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung tätigt. Bei Normbedenken hätte das VwG daher nicht sein Verfahren nach Paragraph 38, AVG auszusetzen, sondern diese - durch Stellung eines weiteren Normprüfungsantrages - gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG selbst an den VfGH heranzutragen vergleiche VwGH 30.9.2021, Ra 2021/09/0174, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn Identität der betroffenen Parteien gegeben ist vergleiche VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080136.L02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025