RS Vwgh 2025/4/1 Ra 2024/08/0135

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Veröffentlicht am 01.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VerfGG 1953 §62 Abs3
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 3 VfGG trat eine Suspendierung der Entscheidungspflicht des BVwG im Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers bis zum Abschluss des - aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens beantragten - Gesetzesprüfungsverfahrens bereits ex lege ein. Der mit dem angefochtenen Beschluss des BVwG gemäß § 38 AVG ausgesprochenen Aussetzung bedurfte es dazu nicht. Für die Rechtsstellung des Revisionswerbers macht es somit keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des Verfahrenszieles hat für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen und die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen nur theoretische Bedeutung.Aufgrund der Regelung des Paragraph 62, Absatz 3, VfGG trat eine Suspendierung der Entscheidungspflicht des BVwG im Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers bis zum Abschluss des - aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens beantragten - Gesetzesprüfungsverfahrens bereits ex lege ein. Der mit dem angefochtenen Beschluss des BVwG gemäß Paragraph 38, AVG ausgesprochenen Aussetzung bedurfte es dazu nicht. Für die Rechtsstellung des Revisionswerbers macht es somit keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des Verfahrenszieles hat für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen und die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen nur theoretische Bedeutung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080135.L02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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