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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Im Allgemeinen wird durch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/11/0005, mwN). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt von Aussetzungsentscheidungen kommt als in einem Revisionsverfahren maßgebliche Rechtsverletzung allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung über ihre Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber (grundsätzlich) sechs Monate nach deren Einlangen (§ 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG) in Betracht (vgl. VwGH 22.4.2008, 2008/18/0268, noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).Im Allgemeinen wird durch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2024/11/0005, mwN). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt von Aussetzungsentscheidungen kommt als in einem Revisionsverfahren maßgebliche Rechtsverletzung allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung über ihre Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber (grundsätzlich) sechs Monate nach deren Einlangen (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG) in Betracht vergleiche VwGH 22.4.2008, 2008/18/0268, noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080135.L01Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025