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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, sowie den dort übergangenen Parteien und den Formalparteien, zu. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265 bis 0266).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070052.L01Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025