RS Vwgh 2025/4/2 Ra 2024/07/0052

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Veröffentlicht am 02.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
VwRallg

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, sowie den dort übergangenen Parteien und den Formalparteien, zu. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265 bis 0266).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070052.L01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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