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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037Rechtssatz
Manuell betriebene Rollstühle, sei es, dass sie von anderen Personen geschoben werden (§ 76 Abs. 1 erster Satz StVO 1960), sei es, dass sie vom Benützer selbst bewegt werden, werden in der Rsp. dem Fußgängerverkehr unterstellt. Benützer derartiger Rollstühle sind daher wie Fußgänger zu behandeln (OGH 30.1.2018, 2 Ob 42/17s). Die manuell betriebenen Rollstühle selbst sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 keine Fahrzeuge.Manuell betriebene Rollstühle, sei es, dass sie von anderen Personen geschoben werden (Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz StVO 1960), sei es, dass sie vom Benützer selbst bewegt werden, werden in der Rsp. dem Fußgängerverkehr unterstellt. Benützer derartiger Rollstühle sind daher wie Fußgänger zu behandeln (OGH 30.1.2018, 2 Ob 42/17s). Die manuell betriebenen Rollstühle selbst sind nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 keine Fahrzeuge.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023020001.J04Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025