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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 idF 2020/I/024Rechtssatz
In der StVO 1960 wird zwischen manuell (dh mit Muskelkraft) betriebenen und selbstfahrenden (durch sonstige Kraft betriebenen) Rollstühlen unterschieden. Rollstühle dienen - unabhängig davon, ob sie manuell bedient werden oder selbstfahrend sind - Menschen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsmöglichkeit, die üblicherweise als Fußgänger Gehsteige, Gehwege oder Fußgängerzonen benützen würden, zur Fortbewegung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023020001.J03Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025