RS Vwgh 2025/4/3 Ro 2023/02/0001

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Veröffentlicht am 03.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960
StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037
StVO 1960 §88b
StVO 1960 §88b Abs1
VwRallg
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 88b heute
  2. StVO 1960 § 88b gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  1. StVO 1960 § 88b heute
  2. StVO 1960 § 88b gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist. Dabei erachtete er als wesentlich, dass § 88b Abs. 1 StVO 1960 das Fahren mit den die dort normierten physikalischen Werte nicht überschreitenden elektrischen Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. An der eingeräumten Erlaubnis ändert es auch nichts, dass diese Bestimmung im X. Abschnitt der StVO 1960 mit der Überschrift "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" enthalten ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Auch bei stärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs. 1 StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 und sind derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren, auf welche die Regelungen des § 88b StVO 1960 nicht anwendbar sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug iSd StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010).Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist. Dabei erachtete er als wesentlich, dass Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO 1960 das Fahren mit den die dort normierten physikalischen Werte nicht überschreitenden elektrischen Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. An der eingeräumten Erlaubnis ändert es auch nichts, dass diese Bestimmung im römisch zehn. Abschnitt der StVO 1960 mit der Überschrift "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" enthalten ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Auch bei stärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 und sind derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren, auf welche die Regelungen des Paragraph 88 b, StVO 1960 nicht anwendbar sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug iSd StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023020001.J02

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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