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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist. Dabei erachtete er als wesentlich, dass § 88b Abs. 1 StVO 1960 das Fahren mit den die dort normierten physikalischen Werte nicht überschreitenden elektrischen Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. An der eingeräumten Erlaubnis ändert es auch nichts, dass diese Bestimmung im X. Abschnitt der StVO 1960 mit der Überschrift "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" enthalten ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Auch bei stärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs. 1 StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 und sind derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren, auf welche die Regelungen des § 88b StVO 1960 nicht anwendbar sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug iSd StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010).Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist. Dabei erachtete er als wesentlich, dass Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO 1960 das Fahren mit den die dort normierten physikalischen Werte nicht überschreitenden elektrischen Klein- und Minirollern auf Fahrbahnen ausdrücklich als zulässig erklärt. An der eingeräumten Erlaubnis ändert es auch nichts, dass diese Bestimmung im römisch zehn. Abschnitt der StVO 1960 mit der Überschrift "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" enthalten ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Auch bei stärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 und sind derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren, auf welche die Regelungen des Paragraph 88 b, StVO 1960 nicht anwendbar sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug iSd StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023020001.J02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025