RS Vwgh 2025/4/3 Ra 2024/21/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
EURallg
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111).Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210076.L03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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