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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs3aRechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111).Nach dem Urteil des EuGH 6.7.2023, C-663/21, ist Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten, dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist und in diesen Fällen daher zu unterbleiben hat; ebenso die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche, wie etwa die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die eine Rückkehrentscheidung voraussetzende und damit zu verbindende Erlassung eines Einreiseverbots. Normen, die ausdrücklich Gegenteiliges anordnen, wie Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005, sind demnach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 11.9.2023, Ra 2023/18/0111).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210076.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025