TE Vfgh Erkenntnis 1991/12/12 V210/91, V211/91, V212/91, V213/91, V214/91, V215/91, V216/91, V217/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
BVG Umweltschutz
KDV 1967 §8b
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.89. LGBl 71 idF LGBl 22/1990. Nachtfahrverbot für LKW über 7.5 t auf der B 312 Loferer Straße
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.90. LGBl 80 idF LGBl 8/1991. Nachtfahrverbot für LKW über 7.5 t auf der B 312 Loferer Straße
StVO 1960 §43
StVO 1960 §43 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KDV 1967 § 8b heute
  2. KDV 1967 § 8b gültig ab 10.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021
  3. KDV 1967 § 8b gültig von 21.12.2011 bis 09.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011
  4. KDV 1967 § 8b gültig von 28.04.2010 bis 20.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  5. KDV 1967 § 8b gültig von 02.09.2006 bis 27.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  6. KDV 1967 § 8b gültig von 25.03.1995 bis 01.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1995
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
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  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
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  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
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  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Aufhebung der Tiroler Nachtfahrverbotsverordnung betreffend die Einbeziehung lärmarmer Lastkraftwagen in das Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz und Verstoß gegen §43 Abs2 StVO 1960 infolge Überschreitung des bei der Interessenabwägung eingeräumten Beurteilungsspielraumes

Spruch

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der auf der B312 Loferer Straße ein Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird, LGBl. Nr. 80, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 8/1991, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der auf der B312 Loferer Straße ein Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird, LGBl. Nr. 80, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1991,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Tiroler Landesregierung hat mit Verordnung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, auf Grund §43 Abs2 lita StVO 1960 für einen bestimmten Abschnitt der B312 Loferer Straße "das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr verboten". Diese Verordnung bezieht im Gegensatz zur (Nachtfahrverbots-)Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. 71 idF LGBl. 22/1990, welche gemäß §2 Abs1 litc lärmarme Kraftfahrzeuge gemäß §8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. 399 idF BGBl. 451/1989, vom Nachtfahrverbot ausgenommen hatte, lärmarme Kraftfahrzeuge in ihren sachlichen Geltungsbereich mit ein und läßt gemäß §4 Abs2 lita die (frühere Nachtfahrverbots-)Verordnung LGBl. 71/1989 idF LGBl. 22/1990 ausdrücklich außer Kraft treten, "soweit sie sich auf die B312 Loferer Straße bezieht".römisch eins. 1. Die Tiroler Landesregierung hat mit Verordnung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, auf Grund §43 Abs2 lita StVO 1960 für einen bestimmten Abschnitt der B312 Loferer Straße "das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr verboten". Diese Verordnung bezieht im Gegensatz zur (Nachtfahrverbots-)Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. 71 in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 1990,, welche gemäß §2 Abs1 litc lärmarme Kraftfahrzeuge gemäß §8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. 399 in der Fassung Bundesgesetzblatt 451 aus 1989,, vom Nachtfahrverbot ausgenommen hatte, lärmarme Kraftfahrzeuge in ihren sachlichen Geltungsbereich mit ein und läßt gemäß §4 Abs2 lita die (frühere Nachtfahrverbots-)Verordnung Landesgesetzblatt 71 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 1990, ausdrücklich außer Kraft treten, "soweit sie sich auf die B312 Loferer Straße bezieht".

2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B339-345/91, B384/91, B403/91, B414/91, B461/91, B532/91 und B537/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, mit denen Anträge der Beschwerdeführer, durchwegs Inhaber von Transportunternehmungen, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung der (Nachtfahrverbots-)Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Verordnung gesetzwidrig sei. 2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B339-345/91, B384/91, B403/91, B414/91, B461/91, B532/91 und B537/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, mit denen Anträge der Beschwerdeführer, durchwegs Inhaber von Transportunternehmungen, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung der (Nachtfahrverbots-)Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Verordnung gesetzwidrig sei.

Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß vom 27. Juni 1991 von der Präjudizialität der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. 80/1990 idF LGBl. 8/1991 bei seiner Entscheidung über die angeführten Beschwerden aus. 3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß vom 27. Juni 1991 von der Präjudizialität der Verordnung der Tiroler Landesregierung Landesgesetzblatt 80 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991, bei seiner Entscheidung über die angeführten Beschwerden aus.

Mit Rücksicht auf folgende Bedenken beschloß er, die genannte Verordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen:

Der Verfassungsgerichtshof hielt es vorerst unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes für bedenklich, daß durch die Nachtfahrverbotsverordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. 80/1990 idF LGBl. 8/1991 ohne sachlich zureichenden Grund eine bestimmte Rechtslage, auf die sich die Rechtsunterworfenen unter erheblichem wirtschaftlichen Aufwand durch Anschaffung lärmarmer Lastkraftfahrzeuge verlassen durften und verlassen haben, zu deren Nachteil schwerwiegend verändert wurde. Er verwies auf sein Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, B123/90, B426/90, in dem bereits ausgesprochen wurde, daß ein belastender Eingriff des Gesetzgebers in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normadressat vertrauen konnte, zu Gleichheitswidrigkeit führen kann, sofern nicht besondere Umstände diesen Eingriff notwendig machen. Durch die Ausnahme lärmarmer Kraftfahrzeuge vom Nachtfahrverbot der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. 71 idF LGBl. 22/1990, gemäß §2 Abs1 litc dieser Verordnung seien die Beschwerdeführer veranlaßt und angehalten worden, ihren Fuhrpark ganz oder teilweise auf lärmarme LKW umzustellen und dazu beträchtliche Investitionen zu tätigen. Nach dem - relativ kurzen - Zeitraum eines Jahres habe die Tiroler Landesregierung durch Erlassung der Verordnung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, diese von ihr veranlaßten Investitionen zumindest insoweit frustriert, als sie den Normunterworfenen die Nutzung der B312 Loferer Straße in den Nachtstunden auch mit den gerade zu diesem Zweck angeschafften lärmarmen LKW verbot. Auch unter Berücksichtigung des besonderen Ranges, den der Schutz der Umwelt auf Grund des BVG vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. 491, als Staatsziel genießt, war dem Verfassungsgerichtshof nicht einsichtig, welche Umstände nach Erlassung der seinerzeitigen (für sonstige Tiroler Straßen mit Ausnahme der B312 Loferer Straße weiterhin geltenden) Nachtfahrverbotsverordnung vom 7. November 1989 die Einbeziehung lärmarmer LKW in das Nachtfahrverbot - gerade an dieser Straßenstrecke - durch die in Prüfung gezogene Verordnung rechtfertigen sollten. Der Verfassungsgerichtshof hielt es vorerst unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes für bedenklich, daß durch die Nachtfahrverbotsverordnung der Tiroler Landesregierung Landesgesetzblatt 80 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991, ohne sachlich zureichenden Grund eine bestimmte Rechtslage, auf die sich die Rechtsunterworfenen unter erheblichem wirtschaftlichen Aufwand durch Anschaffung lärmarmer Lastkraftfahrzeuge verlassen durften und verlassen haben, zu deren Nachteil schwerwiegend verändert wurde. Er verwies auf sein Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, B123/90, B426/90, in dem bereits ausgesprochen wurde, daß ein belastender Eingriff des Gesetzgebers in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normadressat vertrauen konnte, zu Gleichheitswidrigkeit führen kann, sofern nicht besondere Umstände diesen Eingriff notwendig machen. Durch die Ausnahme lärmarmer Kraftfahrzeuge vom Nachtfahrverbot der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. 71 in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 1990,, gemäß §2 Abs1 litc dieser Verordnung seien die Beschwerdeführer veranlaßt und angehalten worden, ihren Fuhrpark ganz oder teilweise auf lärmarme LKW umzustellen und dazu beträchtliche Investitionen zu tätigen. Nach dem - relativ kurzen - Zeitraum eines Jahres habe die Tiroler Landesregierung durch Erlassung der Verordnung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, diese von ihr veranlaßten Investitionen zumindest insoweit frustriert, als sie den Normunterworfenen die Nutzung der B312 Loferer Straße in den Nachtstunden auch mit den gerade zu diesem Zweck angeschafften lärmarmen LKW verbot. Auch unter Berücksichtigung des besonderen Ranges, den der Schutz der Umwelt auf Grund des BVG vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt 491, als Staatsziel genießt, war dem Verfassungsgerichtshof nicht einsichtig, welche Umstände nach Erlassung der seinerzeitigen (für sonstige Tiroler Straßen mit Ausnahme der B312 Loferer Straße weiterhin geltenden) Nachtfahrverbotsverordnung vom 7. November 1989 die Einbeziehung lärmarmer LKW in das Nachtfahrverbot - gerade an dieser Straßenstrecke - durch die in Prüfung gezogene Verordnung rechtfertigen sollten.

Im übrigen hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, "daß mit der Einbeziehung lärmarmer LKW in das Nachtfahrverbot ein untaugliches Mittel gewählt wurde, den besagten Schutz zu verbessern und daß dabei nach unsachlichen Abgrenzungskriterien vorgegangen wurde". Der Gerichtshof vermißte vorläufig einen sachlich zureichenden Grund dafür, daß gerade auf der B312 Loferer Straße (anders als auf anderen Tiroler Durchzugsstraßen) auch lärmarme Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t in das Nachtfahrverbot miteinbezogen wurden. Ferner erschien es ihm unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes bedenklich,

"lärmarme Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t in einer Verordnung nach §43 Abs2 StVO anders zu behandeln als Lastkraftfahrzeuge unter 7,5 t (ohne besondere Lärmschutzvorrichtungen) und als andere Kraftfahrzeuge, die mehr Lärm erregen, dort aber zur angegebenen Zeit fahren dürfen. Bereits aufgrund §8 b Abs1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 idgF dürfte sich normativ ergeben, daß lärmarme Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t leiser sind als andere Lastkraftfahrzeuge unter 7,5 t, aber zum Teil auch als andere Kraftfahrzeuge".

Die Einbeziehung der lärmarmen Lastkraftfahrzeuge dürfte sohin auch in Anbetracht des erforderlichen Schutzes der Bevölkerung, die entlang der B312 Loferer Straße wohnt, kein sachlich geeignetes Mittel zur Fernhaltung der Gefahren oder Belästigungen im Sinne des §43 Abs2 StVO 1960 sein, "weil sich die von lärmarmen Lastkraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren und Belästigungen nicht oder nur unerheblich von jenen unterscheiden dürften, die von Kraftfahrzeugen ausgehen, welche vom Nachtfahrverbot nicht erfaßt wurden".

Der Verfassungsgerichtshof überließ es ferner dem Verordnungsprüfungsverfahren zu klären, "inwieweit die von der Tiroler Landesregierung zur Begründung der Ausdehnung des Nachtfahrverbots auf lärmarme LKW ins Treffen geführten, auch durch jene LKW verursachten Vibrationen eine hinlängliche sachliche Rechtfertigung der Änderung und Ausdehnung der Nachtfahrverbotsverordnung für die B312 Loferer Straße bilden". Allgemein gehaltene Hinweise in der Begründung des Beschlusses der Landesregierung vom 10. Dezember 1990 über die vom Schwerlastverkehr produzierten Vibrationen schienen dem Verfassungsgerichtshof vorläufig noch keine hinreichende sachliche Begründung für die Einbeziehung lärmarmer LKW in das Nachtfahrverbot an der B312 Loferer Straße zu bilden.

Der Verfassungsgerichtshof hegte darüber hinaus das Bedenken, daß bei Erlassung der Nachtfahrverbotsverordnung LGBl. 80/1990 idF LGBl. 8/1991 die Tiroler Landesregierung den ihr im Zuge der Interessenabwägung nach §43 Abs2 StVO 1960 eingeräumten Beurteilungsspielraum (VfSlg. 11493/1987, VfGH 8.10.1990, B123,426/90) überschritten habe. Gemäß §43 Abs2 letzter Satz StVO 1960 sei bei der Erlassung einer Nachtfahrverbotsverordnung zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm "einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen". Der Verfassungsgerichtshof hegte darüber hinaus das Bedenken, daß bei Erlassung der Nachtfahrverbotsverordnung Landesgesetzblatt 80 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991, die Tiroler Landesregierung den ihr im Zuge der Interessenabwägung nach §43 Abs2 StVO 1960 eingeräumten Beurteilungsspielraum (VfSlg. 11493/1987, VfGH 8.10.1990, B123,426/90) überschritten habe. Gemäß §43 Abs2 letzter Satz StVO 1960 sei bei der Erlassung einer Nachtfahrverbotsverordnung zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm "einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen".

Der Verfassungsgerichtshof verwies darauf, daß sich im Zuge des Begutachtungsverfahrens lediglich einzelne Gemeinden uneingeschränkt positiv zur geplanten Verschärfung des Nachtfahrverbots auf der B312 Loferer Straße äußerten. Hingegen erhoben die Vorarlberger Landesregierung, die Salzburger Landesregierung, die Oberösterreichische Landesregierung, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol schwerwiegende und ernstzunehmende Einwendungen. Die Stellungnahme der mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertrauten Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel lautete ebenso negativ wie die Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, in der verlangt wird, "daß unter den Ausnahmen von diesem Verbot auch Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß §8b KDV 1967 angeführt werden sollen". Nach Erlassung des Nachtfahrverbots seien vom Land Salzburg und vom Land Vorarlberg neuerlich massive Bedenken und negative Erfahrungen geäußert worden. Im Erfahrungsbericht der Tiroler Landesbaudirektion "über zwei Monate verschärftes LKW-Nachtfahrverbot an der B312 Loferer Straße" vom 4. März 1991 wurde festgestellt, daß auch die derzeitige Regelung kein totales LKW-Nachtfahrverbot bewirke, weil im Wege von Ausnahmeregelungen weiterhin eine - reduzierte - Nachtfahrverkehrsbelastung mit LKW bestehe. Bestätigt wurden die Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Nachbarbundesländer, aber auch Osttirols mit Termintransporten sowie insbesondere für die Unternehmen entlang der B312 Loferer Straße bzw. im Pinzgau und Pongau. Problematisch sei nach Meinung der Landesbaudirektion das Abgehen von der bisherigen Verkehrspolitik durch Einbeziehung lärmarmer Lastkraftwagen in das Nachtfahrverbot, weil dadurch die mit hohen Investitionen begonnene Umstellung der Transportwirtschaft auf lärmarme LKW einen Rückschlag erfahren habe.

4. Die Tiroler Landesregierung erstattete mit Beschluß vom 10. September 1991 eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogene Verordnung nicht aufzuheben.

Die Tiroler Landesregierung vertritt die Ansicht, daß durch die Verordnung LBGl. 80/1990 idF LGBl. 8/1991 "die weitere Nutzung oder wirtschaftliche Verwertung der von den Transportunternehmungen angeschafften lärmarmen Lastkraftwagen nicht zur Gänze oder weitgehend unmöglich gemacht wurde". Lärmarme LKW könnten in der Nacht auf allen anderen Bundes- oder Landesstraßen in Tirol fahren. Weiters stelle die Anschaffung von lärmarmen Lastkraftwagen eine Investition für die Zukunft dar, weil sich die Forderung nach dem Einsatz von lärmarmen Lastkraftwagen in ganz Europa durchsetzen werde. Die Tiroler Landesregierung vertritt die Ansicht, daß durch die Verordnung LBGl. 80/1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991, "die weitere Nutzung oder wirtschaftliche Verwertung der von den Transportunternehmungen angeschafften lärmarmen Lastkraftwagen nicht zur Gänze oder weitgehend unmöglich gemacht wurde". Lärmarme LKW könnten in der Nacht auf allen anderen Bundes- oder Landesstraßen in Tirol fahren. Weiters stelle die Anschaffung von lärmarmen Lastkraftwagen eine Investition für die Zukunft dar, weil sich die Forderung nach dem Einsatz von lärmarmen Lastkraftwagen in ganz Europa durchsetzen werde.

Die Charakteristik der Schallausbreitung und die geographische Lage der Gemeinden an der B312 in Gebirgstälern bewirkten, daß nicht nur die unmittelbar an der Straße gelegenen Ortschaften, sondern auch die Siedlungen an den Talflanken vom Verkehrslärm stark beeinträchtigt würden. Die außerordentlich hohe Belastung der Bevölkerung entlang der B312 durch die Auswirkungen des Güterverkehrs in der Zeit von 5.00 bis 22.00 Uhr rechtfertige es, daß in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr diese Belastungen auf ein ähnliches Maß wie bei anderen Bundesstraßen in Tirol reduziert würden.

Die Transportwirtschaft habe ihren Fahrzeugpark überraschend schnell auf lärmarme LKW umgestellt. Würde man das Nachtfahrverbot für diese Fahrzeuge auf der B312 aufheben, so hätte das nach Meinung der Tiroler Landesregierung eine Frequenzsteigerung von derzeit 70 LKW in sieben Stunden auf 250 bis 300 LKW in derselben Zeitspanne zur Folge. Damit wäre die zum Schutz der Bevölkerung erforderliche Reduktion des Verkehrslärmes in der Nacht nicht mehr gegeben.

Der Vergleich mit anderen, hinsichtlich ihrer Verkehrsbelastung von der Tiroler Landesregierung angeführten Straßen zeige, daß die Verkehrsbelastung an diesen Straßen durch den Güterverkehr lediglich bei der für LKW unbeschränkt befahrbaren Arlbergstraße höher liege als bei der B312, ansonsten immer wesentlich niedriger.

Nach Meinung der Tiroler Landesregierung ist es auch sachlich gerechtfertigt, lärmarme Lastkraftfahrzeuge anders zu behandeln als Lastkraftfahrzeuge unter 7,5 t, weil der Verkehr mit Lastkraftfahrzeugen unter 7,5 t auf der B312 während der Nacht überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Transit finde mit solchen LKW kaum statt. Verkehrsbeobachtungen im Jänner, Februar und August 1991 hätten ergeben, daß die B312 in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr mit durchschnittlich sieben Lastkraftfahrzeugen unter 7,5 t befahren wird. Diese geringe Anzahl an derartigen Lastkraftfahrzeugen rechtfertige nicht deren Ausschluß vom Verkehr auf der B312 in der Nacht. Auch der Anteil an Motorrädern am Verkehrsaufkommen in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr sei verschwindend gering, wobei sich der Motorradverkehr zudem nur auf die warme Jahreszeit beschränke. Ein Vergleich der Motorräder mit lärmarmen LKW erscheine daher nicht zielführend.

Die Lärmemissionen lärmarmer LKW seien in der täglichen Fahrpraxis nicht ausreichend untersucht. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 29 vom Februar 1987 (Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) sind lärmarme LKW im städtischen Verkehr (0 bis 50 km/h) praktisch gleich laut wie PKW. Im Fernverkehr seien lärmarme Lastkraftwagen bei den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von 50 km/h im Ortsgebiet und 60 km/h auf Freilandstrecken in der Nacht lauter als PKW bei der in Tirol derzeit zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet und 80 km/h auf Freilandstrecken.

Dazu legte die Tiroler Landesregierung dem Verfassungsgerichtshof den von ihr in Auftrag gegebenen "UNTERSUCHUNGSBERICHT B312 LOFERER STRASSE VERSCHÄRFTES

LKW-NACHTFAHRVERBOT GEGENÜBERSTELLUNG DER LÄRMIMMISSIONEN LÄRMARME

LASTKRAFTWAGEN - PERSONENKRAFTWAGEN" der Zivilingenieur-Gemeinschaft S vor, in dem über die durchgeführten Untersuchungen zusammenfassend "hinsichtlich der Fragestellung, ob die auf der B312 zwischen 22.00 und 5.00 Uhr verkehrenden lärmarmen LKW leiser, lauter oder gleich laut sind als die im gleichen Zeitraum verkehrenden PKW", ausgeführt wird (S. 19 ff.):LASTKRAFTWAGEN - PERSONENKRAFTWAGEN" der Zivilingenieur-Gemeinschaft S vor, in dem über die durchgeführten Untersuchungen zusammenfassend "hinsichtlich der Fragestellung, ob die auf der B312 zwischen 22.00 und 5.00 Uhr verkehrenden lärmarmen LKW leiser, lauter oder gleich laut sind als die im gleichen Zeitraum verkehrenden PKW", ausgeführt wird Sitzung 19 ff.):

"Grundsätzlich wurde an allen drei Meßstellen festgestellt, daß die mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h fahrenden lärmarmen LKW mit und ohne Anhänger höhere maximale Vorbeifahrtspegel erzeugen als die mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h fahrenden PKW. Dabei ist anzumerken, daß die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsgrenzen von 60 und 80 km/h bzw. 50 km/h beim Meßpunkt 3 in den meisten Fällen überschritten wurden.

Die Unterschiede in den maximalen Vorbeifahrtspegeln zwischen PKW und lärmarmen LKW waren an den drei Meßstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich groß."

Wenn von der Meßstelle im Ortsbereich von St. Johann in Tirol, für die wegen der einheitlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h Besonderes gilt, einmal abgesehen wird, wurde im Untersuchungsbericht festgestellt, daß mit 60 km/h fahrende lärmarme LKW ohne Anhänger im Mittel um etwa 1 dB und die mit 60 km/h fahrenden lärmarmen LKW mit Anhänger im Mittel um etwa 4 dB lauter als die mit 80 km/h fahrenden PKW sind. Für Schallpegelveränderungen wird dazu allgemein bemerkt, daß Veränderungen von 0 bis 2 dB von Menschen nicht wahrnehmbar sind und innerhalb einer Meßtoleranz liegen, Schallpegelveränderungen von 2 dB bis 5 dB wahrnehmbar sind und eine merkbare Veränderung bedeuten, aber erst Schallpegelveränderungen von 5 dB bis 10 dB deutlich wahrnehmbare Veränderungen bewirken.

Das von der Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung angekündigte Gutachten über Körperschallübertragung (Vibrationen) und deren Auswirkungen, dessen Erörterung bei der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen wurde, wurde nicht vorgelegt.

Zusammenfassend ist die Tiroler Landesregierung der Auffassung,

"daß die besondere Verkehrsbelastung insbesondere auch durch den Schwerverkehr auf der B312 - im Unterschied zu den anderen Straßen in Tirol, auf denen ebenfalls ein LKW-Nachtfahrverbot besteht - eben auch die Einbeziehung der lärmarmen LKW's in das Nachtfahrverbot erfordert".

Zur Anwendung des §43 Abs2 StVO 1960 durch die Tiroler Landesregierung führt diese aus:

"Die tatsächlich durch das Nachtfahrverbot auch für lärmarme LKW's erreichte Lärmverringerung für die Bevölkerung ist hinreichender Grund für den Vorrang des Schutzes der Bevölkerung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen einzelner Transportunternehmen, wobei die bisherigen Erfahrungen der letzten Monate gezeigt haben, daß zwar Erschwernisse im Durchzugsverkehr eingetreten sind, dort aber das Wirtschaftsleben nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wurde."

5. Der Beschwerdeführer zu B339/91 legte dem Verfassungsgerichtshof ferner eine als "Replik" bezeichnete schriftliche Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren vor, in der eingewendet wird, daß die von der Tiroler Landesregierung beklagte "überraschend schnelle Umstellung des Fuhrparks der Transportwirtschaft auf lärmarme LKW's" kein Grund dafür sein könne, "als besonderer Umstand" nun den Eingriff zu rechtfertigen, daß auch lärmarme LKW vom Nachtfahrverbot umfaßt wären. Vielmehr sei durch den verkehrspolitisch gewollten Einsatz lärmarmer LKW und die in Kraft stehenden Geschwindigkeitsbegrenzungen der Schutz der Bevölkerung während der Nachtstunden gewährleistet.

Die von der Tiroler Landesregierung gewünschte Umlegung des Schwerverkehrs in den Nachtstunden "auf andere Straßen" sei nicht möglich, "weil es keine in Betracht kommende Straßenverbindung gibt, die den Durchzugsverkehr in West-Ost-Richtung bzw. umgekehrt in den Nachtstunden ermögliche". Die B312 stelle die einzige Verbindung zwischen Ost- und Westösterreich dar. Ihr komme daher eine überregionale Bedeutung zu, sodaß die von der Tiroler Landesregierung zum Vergleich angeführten Strecken (mit Ausnahme der Arlbergstraße) nur regionale Bedeutung hätten.

Unter Hinweis auf den "Meßbericht 223/1 über Verkehrslärm- und Geschwindigkeitsmessung an der Loferer Straße - Going B312, 23./24. Mai 1991" des Ingenieurbüros für Akustik Frastanz vom 13. Juni 1991 wird ferner vorgebracht, daß Messungen ergeben hätten, daß viele PKW lauter sind als schallgedämpfte LKW, vorausgesetzt, daß beide das Tempolimit einhalten und daß die Lärmemissionen des LKW-Verkehrs durch den Einsatz lärmarmer LKW auf das Niveau des Personenverkehrs reduziert werden konnten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Bei der - auf Grund der eingangs angeführten Beschwerden - gebotenen Überprüfung der Entscheidungen der Tiroler Landesregierung über die von den Beschwerdeführern beantragten Ausnahmebewilligungen vom Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße ist auch die das Nachtfahrverbot festlegende und in seinem Umfang bestimmende Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 idF LGBl. 8/1991, anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof bleibt ungeachtet der vom Vertreter der Tiroler Landesregierung bei der mündlichen Verhandlung bezweifelten Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung bei seiner (ua. schon in VfSlg. 11493/1987 vertretenen) Auffassung, daß eine Verordnung, mit der eine Verkehrsbeschränkung gemäß §43 StVO 1960 verfügt wird, bei der Erlassung und Überprüfung von Bescheiden anzuwenden ist, mit denen über einen Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von der verordneten Verkehrsbeschränkung in der Sache entschieden wird. 1. Bei der - auf Grund der eingangs angeführten Beschwerden - gebotenen Überprüfung der Entscheidungen der Tiroler Landesregierung über die von den Beschwerdeführern beantragten Ausnahmebewilligungen vom Nachtfahrverbot auf der B312 Loferer Straße ist auch die das Nachtfahrverbot festlegende und in seinem Umfang bestimmende Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1990, LGBl. 80 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991,, anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof bleibt ungeachtet der vom Vertreter der Tiroler Landesregierung bei der mündlichen Verhandlung bezweifelten Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung bei seiner (ua. schon in VfSlg. 11493/1987 vertretenen) Auffassung, daß eine Verordnung, mit der eine Verkehrsbeschränkung gemäß §43 StVO 1960 verfügt wird, bei der Erlassung und Überprüfung von Bescheiden anzuwenden ist, mit denen über einen Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von der verordneten Verkehrsbeschränkung in der Sache entschieden wird.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2.a. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung LBGl. 80/1990 idF LGBl. 8/1991 lautet: 2.a. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung LBGl. 80/1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1991, lautet:

"Auf Grund des §43 Abs2 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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