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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Überdies hat der VwGH klargestellt, dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs. 1 StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug im Sinne der StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010). Nichts anderes kann für das im vorliegenden Fall gelenkte vierrädrige Leichtkraftfahrzeug (ein selbst umgebautes Bobby Car, das aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten nur mehr die Karosserie eines für Kleinkinder gedachten Rutschautos mit vier Reifen ohne Pedale aufweist) gelten, mit dem bei einer maximalen Leistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von zirka 40 km/h erreicht werden kann. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich etwa zu den E-Scootern führen, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahren des Gefährts eine besondere Geschicklichkeit erfordert und seine technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten, trifft dies doch nach Ansicht des Gesetzgebers auch auf E-Scooter zu (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Bei der rechtlichen Einordnung tritt auch der Aspekt in den Hintergrund, dass die (vereinsmäßige) Entwicklung des Beförderungsmittels und das Fahren dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen des VwG zur Befriedigung eines Spieltriebes dient, weil bei objektiver Betrachtung ein derart leistungsstarkes und schnelles Beförderungsmittel auch einem Verkehrsbedürfnis dient.Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Überdies hat der VwGH klargestellt, dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug im Sinne der StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010). Nichts anderes kann für das im vorliegenden Fall gelenkte vierrädrige Leichtkraftfahrzeug (ein selbst umgebautes Bobby Car, das aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten nur mehr die Karosserie eines für Kleinkinder gedachten Rutschautos mit vier Reifen ohne Pedale aufweist) gelten, mit dem bei einer maximalen Leistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von zirka 40 km/h erreicht werden kann. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich etwa zu den E-Scootern führen, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahren des Gefährts eine besondere Geschicklichkeit erfordert und seine technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten, trifft dies doch nach Ansicht des Gesetzgebers auch auf E-Scooter zu (ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 1). Bei der rechtlichen Einordnung tritt auch der Aspekt in den Hintergrund, dass die (vereinsmäßige) Entwicklung des Beförderungsmittels und das Fahren dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen des VwG zur Befriedigung eines Spieltriebes dient, weil bei objektiver Betrachtung ein derart leistungsstarkes und schnelles Beförderungsmittel auch einem Verkehrsbedürfnis dient.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020104.L06Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025