RS Vwgh 2025/4/3 Ra 2023/02/0104

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Veröffentlicht am 03.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967
StVO 1960
StVO 1960 §2 Abs1 Z19
StVO 1960 §88b Abs1
VwRallg
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 88b heute
  2. StVO 1960 § 88b gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Überdies hat der VwGH klargestellt, dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in § 88b Abs. 1 StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug im Sinne der StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010). Nichts anderes kann für das im vorliegenden Fall gelenkte vierrädrige Leichtkraftfahrzeug (ein selbst umgebautes Bobby Car, das aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten nur mehr die Karosserie eines für Kleinkinder gedachten Rutschautos mit vier Reifen ohne Pedale aufweist) gelten, mit dem bei einer maximalen Leistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von zirka 40 km/h erreicht werden kann. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich etwa zu den E-Scootern führen, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahren des Gefährts eine besondere Geschicklichkeit erfordert und seine technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten, trifft dies doch nach Ansicht des Gesetzgebers auch auf E-Scooter zu (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Bei der rechtlichen Einordnung tritt auch der Aspekt in den Hintergrund, dass die (vereinsmäßige) Entwicklung des Beförderungsmittels und das Fahren dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen des VwG zur Befriedigung eines Spieltriebes dient, weil bei objektiver Betrachtung ein derart leistungsstarkes und schnelles Beförderungsmittel auch einem Verkehrsbedürfnis dient.Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der VwGH festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Überdies hat der VwGH klargestellt, dass es sich auch bei leistungsstärkeren und schnelleren E-Scootern, die die in Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO 1960 normierten Grenzen überschreiten, um Fahrzeuge im Sinne der StVO 1960 handelt und derartige E-Scooter als Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung als Fahrzeug im Sinne der StVO 1960 wurde damit begründet, dass ein derartiges Fortbewegungsmittel zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar ist. Ebenso ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010). Nichts anderes kann für das im vorliegenden Fall gelenkte vierrädrige Leichtkraftfahrzeug (ein selbst umgebautes Bobby Car, das aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten nur mehr die Karosserie eines für Kleinkinder gedachten Rutschautos mit vier Reifen ohne Pedale aufweist) gelten, mit dem bei einer maximalen Leistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von zirka 40 km/h erreicht werden kann. Eine andere Sichtweise würde zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich etwa zu den E-Scootern führen, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahren des Gefährts eine besondere Geschicklichkeit erfordert und seine technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten, trifft dies doch nach Ansicht des Gesetzgebers auch auf E-Scooter zu (ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 1). Bei der rechtlichen Einordnung tritt auch der Aspekt in den Hintergrund, dass die (vereinsmäßige) Entwicklung des Beförderungsmittels und das Fahren dem Mitbeteiligten nach den Feststellungen des VwG zur Befriedigung eines Spieltriebes dient, weil bei objektiver Betrachtung ein derart leistungsstarkes und schnelles Beförderungsmittel auch einem Verkehrsbedürfnis dient.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020104.L06

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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