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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960Rechtssatz
Der StVO 1960 kann weder eine Verpflichtung entnommen werden, den Betroffenen vor einer Blutabnahme auf allfällige Folgen einer Verweigerung hinzuweisen (VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134) noch ist zur Tatbestandsverwirklichung eine Aufforderung zur Blutabnahme durch einen Polizeibeamten notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020191.L02Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025