Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/11/0006 E 25. Februar 2020 RS 3 (hier 'nach § 5 Abs. 9 iVm Abs. 5 StVO 1960' und nur 'ein Lenker, von dem vermutet werden kann, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet')Stammrechtssatz
Nach den Bestimmungen der StVO 1960 kann ein Lenker von den Organen der Straßenaufsicht, wenn sich auf Grund eines Speichelvortests die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift ergibt (§ 5 Abs. 9a StVO 1960), zu einem Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 10 StVO eine Blutabnahme vorzunehmen hat (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Voraussetzung einer Blutabnahme ist gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt (vgl. AB 1210 BlgNR XXI. GP 2).Nach den Bestimmungen der StVO 1960 kann ein Lenker von den Organen der Straßenaufsicht, wenn sich auf Grund eines Speichelvortests die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift ergibt (Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO 1960), zu einem Arzt gebracht werden (Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß Paragraph 5, Absatz 10, StVO eine Blutabnahme vorzunehmen hat vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Voraussetzung einer Blutabnahme ist gemäß Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt vergleiche Ausschussbericht 1210 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 2).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020191.L01Im RIS seit
29.04.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025