Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Auslegung eines Bescheides stellt regelmäßig eine ausgehend von den fallbezogenen Umständen vorzunehmende rechtliche Beurteilung dar, die - abgesehen von möglichen Fällen einer krassen, korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das VwG - die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann, weil ihr im Regelfall keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 9.10.2024, Ra 2022/03/0293, Rn. 34, mwN).Die Auslegung eines Bescheides stellt regelmäßig eine ausgehend von den fallbezogenen Umständen vorzunehmende rechtliche Beurteilung dar, die - abgesehen von möglichen Fällen einer krassen, korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das VwG - die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann, weil ihr im Regelfall keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche etwa VwGH 9.10.2024, Ra 2022/03/0293, Rn. 34, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040031.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025