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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/16/0108 E 11. September 2014 RS 4Stammrechtssatz
Zur Gegenleistung gehört auch die Übernahme von Schulden durch den Erwerber, die sich im Vermögen des bisherigen Eigentümers zu dessen Gunsten auswirken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2010/16/0246 und das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2012/16/0159).Zur Gegenleistung gehört auch die Übernahme von Schulden durch den Erwerber, die sich im Vermögen des bisherigen Eigentümers zu dessen Gunsten auswirken vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2010/16/0246 und das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2012/16/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160081.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025