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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0247 E 10. Juni 1987 RS 1Stammrechtssatz
Ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO ohne rechtliche Relevanz.Ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ohne rechtliche Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040012.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025