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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §13Rechtssatz
Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht (vgl. etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN). Da der von der Antragstellerin an das BVwG per E-Mail übermittelte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision demnach als nicht eingebracht galt (vgl. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV), traf das BVwG auch keine Pflicht nach § 6 Abs. 1 AVG dieses Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig war, ohne unnötigen Aufschub an den VwGH als die zuständige Stelle weiterzuleiten.Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht vergleiche etwa VwGH 14.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN). Da der von der Antragstellerin an das BVwG per E-Mail übermittelte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision demnach als nicht eingebracht galt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV), traf das BVwG auch keine Pflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG dieses Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig war, ohne unnötigen Aufschub an den VwGH als die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160053.L05Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025