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E3L E15101000Norm
B-VG Art22Rechtssatz
Schon aus der Bezeichnung "mitwirkende Behörden" im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl. etwa §§ 3 Abs. 7, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 16 Abs. 1, 18 Abs. 2 UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde "Hilfe leisten" (vgl. den Hinweis auf die in Art. 22 B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl. § 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellt.Schon aus der Bezeichnung "mitwirkende Behörden" im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten vergleiche etwa Paragraphen 3, Absatz 7, 4, Absatz 2, 5, Absatz 3, 16, Absatz eins, 18, Absatz 2, UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde "Hilfe leisten" vergleiche den Hinweis auf die in Artikel 22, B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050010.J03Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025