RS Vwgh 2025/4/29 Ro 2024/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art22
UVPG 2000 §16 Abs1
UVPG 2000 §18 Abs2
UVPG 2000 §2 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §4 Abs2
UVPG 2000 §5 Abs3
VwRallg
32011L0092 UVP-RL Art6
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Schon aus der Bezeichnung "mitwirkende Behörden" im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl. etwa §§ 3 Abs. 7, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 16 Abs. 1, 18 Abs. 2 UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde "Hilfe leisten" (vgl. den Hinweis auf die in Art. 22 B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl. § 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellt.Schon aus der Bezeichnung "mitwirkende Behörden" im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten vergleiche etwa Paragraphen 3, Absatz 7, 4, Absatz 2, 5, Absatz 3, 16, Absatz eins, 18, Absatz 2, UVP-G 2000) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde "Hilfe leisten" vergleiche den Hinweis auf die in Artikel 22, B-VG festgelegte Amtshilfepflicht im oben genannten Ausschussbericht Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen, dass den Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, ein Stellungnahmerecht einzuräumen ist. Den Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, kommt somit eine spezifische Rolle zu. Angesichts dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050010.J03

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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