Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
DSG §22Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Dies ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialien zum DSG. Dort wird zu § 22 DSG (Befugnisse der Datenschutzbehörde) ausgeführt, dass auf die Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO das VStG insoweit Anwendung findet, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen, wie etwa die Regelung zum Kumulierungsverbot gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO, vorsieht (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP 14). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, es hätte keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfen, als unbegründet. Die Meldeverpflichtung gemäß Art. 84 Abs. 1 DSGVO gilt für Rechtsvorschriften, die auf Grund der Öffnungsklausel erlassen wurden, und nicht für eine im konkreten Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Dies ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialien zum DSG. Dort wird zu Paragraph 22, DSG (Befugnisse der Datenschutzbehörde) ausgeführt, dass auf die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 83, DSGVO das VStG insoweit Anwendung findet, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen, wie etwa die Regelung zum Kumulierungsverbot gemäß Artikel 83, Absatz 3, DSGVO, vorsieht vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, es hätte keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfen, als unbegründet. Die Meldeverpflichtung gemäß Artikel 84, Absatz eins, DSGVO gilt für Rechtsvorschriften, die auf Grund der Öffnungsklausel erlassen wurden, und nicht für eine im konkreten Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021040024.J05Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026