RS Vwgh 2025/4/30 Ro 2021/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DSG §22
EURallg
VStG §16 Abs1
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art83
32016R0679 DSGVO Art83 Abs3
32016R0679 DSGVO Art84 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Dies ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialien zum DSG. Dort wird zu § 22 DSG (Befugnisse der Datenschutzbehörde) ausgeführt, dass auf die Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO das VStG insoweit Anwendung findet, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen, wie etwa die Regelung zum Kumulierungsverbot gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO, vorsieht (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP 14). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, es hätte keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfen, als unbegründet. Die Meldeverpflichtung gemäß Art. 84 Abs. 1 DSGVO gilt für Rechtsvorschriften, die auf Grund der Öffnungsklausel erlassen wurden, und nicht für eine im konkreten Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Dies ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialien zum DSG. Dort wird zu Paragraph 22, DSG (Befugnisse der Datenschutzbehörde) ausgeführt, dass auf die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 83, DSGVO das VStG insoweit Anwendung findet, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen, wie etwa die Regelung zum Kumulierungsverbot gemäß Artikel 83, Absatz 3, DSGVO, vorsieht vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, es hätte keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfen, als unbegründet. Die Meldeverpflichtung gemäß Artikel 84, Absatz eins, DSGVO gilt für Rechtsvorschriften, die auf Grund der Öffnungsklausel erlassen wurden, und nicht für eine im konkreten Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021040024.J05

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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