RS Vwgh 2025/4/30 Ra 2024/04/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §373d Abs3
  1. GewO 1994 § 373d heute
  2. GewO 1994 § 373d gültig ab 18.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 373d gültig von 14.11.2012 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 373d gültig von 27.02.2008 bis 13.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 373d gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 373d gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 373d gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  8. GewO 1994 § 373d gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Gemäß § 373d Abs. 3 GewO 1994 ist bei der Äquivalenzprüfung allgemein wesentlich, ob bei Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die nach der GewO 1994 geforderte Ausbildung des anzuerkennenden Berufs ist, bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt zwischen der Ausbildung des Anerkennungswerbers im Herkunftsmitgliedstaat und der in Österreich geforderten Ausbildung bestehen. Es kommt somit der Dauer und dem Inhalt der Ausbildungsfächer der für die vom Anerkennungswerber im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Bedeutung zu.Gemäß Paragraph 373 d, Absatz 3, GewO 1994 ist bei der Äquivalenzprüfung allgemein wesentlich, ob bei Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die nach der GewO 1994 geforderte Ausbildung des anzuerkennenden Berufs ist, bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt zwischen der Ausbildung des Anerkennungswerbers im Herkunftsmitgliedstaat und der in Österreich geforderten Ausbildung bestehen. Es kommt somit der Dauer und dem Inhalt der Ausbildungsfächer der für die vom Anerkennungswerber im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040379.L06

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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